Was der Gersetzgeber sagt

Pflicht zu regelmäßigen Prüfungen

Erdbaumaschinen sind mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Sie
sind darüber hinaus entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach
Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch
einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Über die Prüfung von Hebebühnen ist durch Prüfbuch
Nachweis zu führen.

Prüfpflichten für Baumaschinen, mobile Arbeitsmaschinen und Hebebühnen


Nach §3 Abs.3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen
erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen
sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden.
Die gleichen Regeln gelten übrigens für Bauaufzüge
Prüfung von kraftbetriebenen Flurförderzeugen (z. B. Gabelstapler, Mitgänger-Flurförderzeuge)
Eine Prüffrist von längstens einem Jahr gilt nach § 37 der DGUV Vorschrift 68 “Flurförderzeuge” als
Stand der Technik. Kürzere Prüfabstände können erforderlich sein, wenn beispielsweise der
Gabelstapler über das gewöhnliche Maß hinaus, etwa Schichtbetrieb oder unter erschwerten
Bedingungen eingesetzt wird.

Bei während der Prüfung festgestellten Mängeln

Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit der Erdbaumaschine oder des Flurfördezeuges gefährden,
muss deren Betrieb bis zur Beseitigung der Mängel eingestellt werden.

Wer darf prüfen?


Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse
auf dem Gebiet der Erdbaumaschinen hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren
Zustand der Erdbaumaschinen beurteilen kann.

Prüfnachweise


Jede Sachkundigenprüfung gemäß Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 bzw. §3 Abs.3 der
Betriebssicherheitsverordnung muss dokumentiert werden. Der Prüfnachweis muss Datum, Umfang
und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Anschrift des Prüfers beinhalten. Geprüfte mängelfreie
Flurförderzeuge und Erdbaumaschinen erhalten üblicherweise eine am Gerät gut sichtbar
angebrachte Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung. Auch Anbaugeräte und
Zusatzausrüstungen müssen, wie die Gabelstapler selbst, wiederkehrenden Prüfungen durch eine zur
Prüfung befähigte Person unterzogen und dokumentiert werden.

Information DGUV Regel 100-500 als PDF herunterladen.